Änderung § 28 ApBetrO vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 ApBetrO, alle Änderungen durch Artikel 2 PTAGEG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der ApBetrO

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§ 28 ApBetrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 28 ApBetrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Personal der Krankenhausapotheke


(1) 1 Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Krankenhausapotheke notwendige Personal, insbesondere auch das pharmazeutische Personal, muss in ausreichender Zahl vorhanden sein. 2 Der Personalbedarf ergibt sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten unter Berücksichtigung von Größe, Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses. 3 Satz 2 gilt entsprechend, soweit die Krankenhausapotheke auch andere Krankenhäuser versorgt.

(2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der Leiter der Krankenhausapotheke verantwortlich.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vorschriften des § 3 Absatz 1, 5 und 6 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) Die Vorschriften des § 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c und 6 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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