Tools:
Update via:
Änderung § 2a ApBetrO vom 12.06.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. ApBetrOÄndV am 12. Juni 2012 und Änderungshistorie der ApBetrOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 2a ApBetrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2012 geltenden Fassung | § 2a ApBetrO n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Qualitätsmanagementsystem |
(1) 1 Der Apothekenleiter muss ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten betreiben. 2 Mit dem Qualitätsmanagementsystem müssen die betrieblichen Abläufe festgelegt und dokumentiert werden. 3 Das Qualitätsmanagementsystem muss insbesondere gewährleisten, dass die Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden und dass Verwechslungen vermieden werden sowie eine ausreichende Beratungsleistung erfolgt. (2) 1 Der Apothekenleiter hat im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dafür zu sorgen, dass regelmäßig Selbstinspektionen durch pharmazeutisches Personal zur Überprüfung der betrieblichen Abläufe vorgenommen werden und erforderlichenfalls Korrekturen vorgenommen werden. 2 Darüber hinaus sollte die Apotheke an regelmäßigen Maßnahmen zu externen Qualitätsüberprüfungen teilnehmen. (3) Der Apothekenleiter ist dafür verantwortlich, dass die Überprüfungen und die Selbstinspektionen nach Absatz 2 sowie die daraufhin erforderlichenfalls ergriffenen Maßnahmen dokumentiert werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6316/al34293-0.htm