§ 33 ApBetrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2012 geltenden Fassung | § 33 ApBetrO n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke | |
(Text alte Fassung) Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. | (Text neue Fassung) 1 Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. 2 Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist. |