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Änderung § 13 GrEStG vom 30.06.2013

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§ 13 GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 13 GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 986
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Steuerschuldner


Steuerschuldner sind

1. regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2. beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

(Text neue Fassung)

5. bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a) des Erwerbers:

der Erwerber;

b) mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

vorherige Änderung

die Personengesellschaft.



die Personengesellschaft;

7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft:

die Kapitalgesellschaft;

8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.