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Änderung § 8 GrEStG vom 06.11.2015
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§ 8 GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 8 GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 986 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Grundsatz | |
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. | |
(Text alte Fassung) (2) *) 1 Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes bemessen: | (Text neue Fassung) (2) *) 1 Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen: |
1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; 2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; | |
3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a. 2 Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. --- *) Anm. d. Red.: Absatz 2 ist gemäß B. v. 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1423) mit dem Grundgesetz unvereinbar. | 3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a; 4. wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte. 2 Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. --- *) Anm. d. Red.: siehe Maßgabe des BVerfG B. v. 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1423) i. V. m. § 23 Abs. 14 |
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