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Änderung § 2 GrEStG vom 01.12.2020
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§ 2 GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 2 GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Grundstücke | |
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet: 1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, 2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen, 3. das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins. (2) Den Grundstücken stehen gleich 1. Erbbaurechte, 2. Gebäude auf fremdem Boden, | |
(Text alte Fassung) 3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | (Text neue Fassung) 3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt. |
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