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Änderung § 13 GrEStG vom 01.07.2021
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§ 13 GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 13 GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 986 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Steuerschuldner | |
Steuerschuldner sind 1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; 2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; | |
(Text alte Fassung) 5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand | (Text neue Fassung) 5. bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand |
a) des Erwerbers: der Erwerber; b) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten; 6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft; | |
7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft: | 7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft; 8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: |
der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6320/al149758-0.htm