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Änderung § 13 GrEStG vom 30.06.2013
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§ 13 GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung | § 13 GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Steuerschuldner | |
Steuerschuldner sind 1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen; 2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber; 3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber; 4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende; 5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand a) des Erwerbers: der Erwerber; b) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten; 6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: | |
(Text alte Fassung) die Personengesellschaft. | (Text neue Fassung) die Personengesellschaft; 7. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat. |
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