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Änderung § 8 GrEStG vom 01.01.2009
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§ 8 GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 8 GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch B. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Grundsatz | |
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes bemessen: | (Text neue Fassung) (2) *) 1 Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes bemessen: |
1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist; 2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage; 3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a. 2 Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. | |
--- *) Anm. d. Red.: Absatz 2 ist gemäß B. v. 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1423) mit dem Grundgesetz unvereinbar. | |
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