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Änderung § 8 GrEStG vom 06.11.2015

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§ 8 GrEStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 8 GrEStG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Grundsatz


(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) *) 1 Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes bemessen:

(Text neue Fassung)

(2) *) 1 Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;

2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;

3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.

vorherige Änderung

2 Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.


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*) Anm. d. Red.: Absatz 2 ist gemäß B. v. 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1423) mit dem Grundgesetz unvereinbar.



2 Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.


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*) Anm. d. Red.: siehe Maßgabe des BVerfG B. v. 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1423) i. V. m. § 23 Abs. 14