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Änderung § 21 GrEStG vom 06.11.2015
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§ 21 GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung | § 21 GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 06.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Urkundenaushändigung | |
(Text alte Fassung) Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen an das Finanzamt abgesandt haben. | (Text neue Fassung) Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeigen in allen Teilen vollständig (§§ 18 und 20) an das Finanzamt abgesandt haben. |
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