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Synopse aller Änderungen des GrEStG am 05.11.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. November 2011 durch Artikel 9 des StVereinfG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GrEStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung | GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 05.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Gegenstand der Steuer § 1 Erwerbsvorgänge § 2 Grundstücke Zweiter Abschnitt Steuervergünstigungen § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung § 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung § 5 Übergang auf eine Gesamthand § 6 Übergang von einer Gesamthand § 6a Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlage § 8 Grundsatz § 9 Gegenleistung § 10 (weggefallen) Vierter Abschnitt Steuerberechnung § 11 Steuersatz, Abrundung § 12 Pauschbesteuerung Fünfter Abschnitt Steuerschuld § 13 Steuerschuldner § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen § 15 Fälligkeit der Steuer Sechster Abschnitt Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung § 16 Siebenter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung § 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten § 20 Inhalt der Anzeigen § 21 Urkundenaushändigung § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung | |
(Text alte Fassung) Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften | (Text neue Fassung) Achter Abschnitt Durchführung § 22a Ermächtigung Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften |
§ 23 Anwendungsbereich §§ 24 bis 27 (weggefallen) § 28 (Inkrafttreten) | |
§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare | |
(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über | (1) 1 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über |
1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen; 2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grundstückseigentümer gewechselt hat; | |
3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister; | 3. 1 Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird. 2 Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister; |
4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Vorgänge. | |
Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. (2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört. (3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. | 2 Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen. (2) 1 Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. 2 Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört. (3) 1 Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist. 2 Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. |
(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken. (5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. | |
§ 22a (neu) | § 22a Ermächtigung |
1 Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. 2 Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. 3 Soweit von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht wurde, ist die elektronische Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 ausgeschlossen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6320/v173139-2011-11-05.htm