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Synopse aller Änderungen des GrEStG am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 29 des KrZwMGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GrEStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GrEStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | GrEStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Gegenstand der Steuer § 1 Erwerbsvorgänge § 2 Grundstücke Zweiter Abschnitt Steuervergünstigungen § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung *) § 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung § 5 Übergang auf eine Gesamthand § 6 Übergang von einer Gesamthand § 6a Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern § 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum Dritter Abschnitt Bemessungsgrundlage § 8 Grundsatz § 9 Gegenleistung § 10 (weggefallen) Vierter Abschnitt Steuerberechnung § 11 Steuersatz, Abrundung § 12 Pauschbesteuerung Fünfter Abschnitt Steuerschuld § 13 Steuerschuldner § 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen § 15 Fälligkeit der Steuer Sechster Abschnitt Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung § 16 Siebenter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung § 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare § 19 Anzeigepflicht der Beteiligten § 20 Inhalt der Anzeigen § 21 Urkundenaushändigung § 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung Achter Abschnitt Durchführung § 22a Ermächtigung Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 23 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) §§ 24 bis 27 (weggefallen) | (Text neue Fassung) § 24 Rechtsfähige Personengesellschaften §§ 25 bis 27 (weggefallen) |
§ 28 (Inkrafttreten) | |
§ 24 (neu) | § 24 Rechtsfähige Personengesellschaften |
Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. | |
§§ 24 bis 27 (weggefallen) | §§ 25 bis 27 (weggefallen) |
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