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Änderung § 2 LwG vom 08.09.2015

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§ 2 LwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 LwG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 358 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) stellt jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6.000 bis 8.000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen und wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) stellt jährlich für das abgelaufene landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr den Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe, gegliedert nach Betriebsgrößen, -typen, -systemen und Wirtschaftsgebieten, fest. Er stellt zu diesem Zweck die Betriebsergebnisse von 6.000 bis 8.000 landwirtschaftlichen Betrieben zusammen und wertet sie aus. Die Auskünfte sind freiwillig.

(2) Zur Feststellung der Lage der Landwirtschaft und ihrer einzelnen Gruppen sind außerdem laufend alle hierzu geeigneten Unterlagen der volkswirtschaftlichen Statistik - insbesondere Index-Vergleiche - und der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft heranzuziehen.



(heute geltende Fassung) 

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