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Änderung § 4 LwG vom 21.12.2007
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§ 4 LwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 4 LwG n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2936 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung legt mit dem Ergebnis der Feststellungen des Bundesministeriums (§ 2) bis zum 15. Februar eines jeden Jahres - erstmals bis zum 15. Februar 1956 - dem Bundestag und dem Bundesrat einen "Bericht über die Lage der Landwirtschaft" vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, inwieweit | (Text neue Fassung) Die Bundesregierung legt alle vier Jahre - erstmals ab dem Jahre 2011 - dem Bundestag und dem Bundesrat einen 'Bericht über die Lage der Landwirtschaft' vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, inwieweit |
a) ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und Tarifgruppen entsprechender Lohn für die fremden und familieneigenen Arbeitskräfte - umgerechnet auf notwendige Vollarbeitskräfte -, b) ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsleiters (Betriebsleiterzuschlag) und c) eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals erzielt sind; dabei ist im wesentlichen von Betrieben mit durchschnittlichen Produktionsbedingungen auszugehen, die bei ordnungsmäßiger Führung die wirtschaftliche Existenz einer bäuerlichen Familie nachhaltig gewährleisten. |
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