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Änderung § 17 InvG vom 09.03.2011
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§ 17 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2011 geltenden Fassung | § 17 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2011 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalanlagegesellschaft |
1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, 2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder 3. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt. | |
Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird. (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn | 2 Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen wird. (2) 1 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn |
1. die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; 2. die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen Schwellen absinken und die Kapitalanlagegesellschaft nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist diesen Mangel behoben hat; 3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden; | |
4. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. | 4. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder des Geldwäschegesetzes verstößt. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. |
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