Tools:
Update via:
Änderung § 78 InvG vom 08.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 78 InvG, alle Änderungen durch Artikel 3 AnlSVG am 8. April 2011 und Änderungshistorie des InvGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 78 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung | § 78 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 78 Ertragsverwendung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens erforderlich sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vertragsbedingungen müssen vorsehen, dass Erträge des Sondervermögens insoweit nicht ausgeschüttet werden dürfen, als sie für künftige Instandsetzungen von Vermögensgegenständen des Sondervermögens erforderlich sind. 2 Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sondervermögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie nicht für künftige Instandsetzungen nach Satz 1 einzubehalten sind; realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind keine Erträge im Sinne dieses Absatzes. |
(2) Die Vertragsbedingungen müssen im Rahmen der Bestimmungen darüber, in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten sind, angeben, ob und in welchem Umfang Erträge zum Ausgleich von Wertminderungen der Vermögensgegenstände des Sondervermögens und für künftige erforderliche Instandsetzungen nach Absatz 1 einbehalten werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6331/al0-27656.htm