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Änderung § 111 InvG vom 01.07.2011

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§ 111 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 111 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung


(Text alte Fassung)

(1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft ist § 110 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1
und des Absatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. 2 Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2 bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforderlichen Umfang. 3 Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend. 4 Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 110 und 110a entsprechend anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)