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Änderung § 99 InvG vom 01.01.2007

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§ 99 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 99 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Anwendbare Vorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den allgemeinen Vorschriften für Aktiengesellschaften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Auf Investmentaktiengesellschaften sind die für Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften
des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 10 bis 11, 12a bis 13b, 15 bis 17, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 und 10 sowie Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und der §§ 25, 26 bis 29, 45, 45a, 53 und 56 Abs. 2 Nr. 5, 6 und 7 sowie Abs. 3 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. § 2b des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2 § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft nicht anzuwenden.

(2) Auf Investmentaktiengesellschaften
ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und

vorherige Änderung

2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 4 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

Die Bundesanstalt kann in den in Satz 2 Nr. 1 genannten Fällen den Erwerb entsprechend § 2b Abs. 1a des Kreditwesengesetzes untersagen. Investmentaktiengesellschaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes.

(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 20 bis 29, 6 Abs. 3 und 4, §§ 9, 10, 16, 34, 36 sowie 37 Abs. 2 und 3, die §§ 40 bis 45, 46 bis 65, 83 bis 86, 91 bis 95 sowie 112 bis 120 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt:

1. die Worte "für Rechnung des Sondervermögens" bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes "Vertragsbedingungen" tritt das Wort "Satzung", an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermögen";

3.
an die Stelle der Worte "Wert des Sondervermögens" treten die Worte "Wert des Gesellschaftsvermögens", wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital handelt;

4.
an die Stelle der Worte "Wert des Sondervermögens" treten die Worte "Bilanzsumme der Investmentgesellschaft, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt, abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten", wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital handelt.

(4) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.



2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

(3) 1 Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:

1. die Wörter 'für Rechnung des Sondervermögens' bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes 'Kapitalanlagegesellschaft' tritt das Wort 'Investmentaktiengesellschaft';

3.
an die Stelle des Wortes 'Anteil' tritt das Wort 'Aktie';

4.
an die Stelle des Wortes 'Anleger' tritt das Wort 'Aktionär';

5. an die Stelle des Wortes 'Vertragsbedingungen'
treten die Wörter 'Satzung und Anlagebedingungen';

6. an die Stelle
des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen';

7.
an die Stelle des Wortes 'Teilfonds' tritt das Wort 'Teilgesellschaftsvermögen';

8. an die Stelle
der Wörter 'Wert des Sondervermögens' treten die Wörter 'Wert des Gesellschaftsvermögens' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter 'Wert des Teilgesellschaftsvermögens'.

2 Eine Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen). 3 Den Erwerb darf sie nicht
mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten. 4 Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.

(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(5) Auf die Tätigkeit
der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.

(6) 1 Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. 2 Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden Anwendung. 3 Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.