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Änderung § 68a InvG vom 18.03.2009
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§ 68a InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung | § 68a InvG n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Vermögensgegenstand nach § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende Beteiligung entsprechend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes hält. | (Text neue Fassung) (1) Ein Vermögensgegenstand nach § 67 Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die Kapitalanlagegesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält. |
(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für eigene Rechnung erwerben oder an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern. |
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