Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42 InvG vom 01.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 InvG, alle Änderungen durch Artikel 3 MiKapBG am 1. April 2009 und Änderungshistorie des InvG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 42 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 42 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Verkaufsprospekt


(Text alte Fassung)

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112 und 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden. Sowohl der ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden. Sowohl der ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens sowie Angabe der Laufzeit;

2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte über das Sondervermögen erhältlich sind;

3. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen;

4. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;

5. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des Sondervermögens einschließlich des Jahresberichtes beauftragt ist oder beauftragt werden soll;

6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteile verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteile durch Globalurkunden verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der Stückelung;

7. Angaben darüber, ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst und unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, einschließlich einer Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teilfonds nebst etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen derselben;

8. Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2a Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;

9. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Sondervermögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger;

10. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis abweichen kann;

11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex nachbildenden Sondervermögen Darstellung an hervorgehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt; welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind;

12. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme sowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen ausgesetzt werden kann;

13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge;

14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele und Beschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener Stelle, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Investmentanteile einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und -grenzen;

15. Regeln für die Vermögensbewertung;

16. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile; etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt;

17. (aufgehoben)

18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt ihrer Gründung;

19. Angabe der weiteren Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden;

20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebenenfalls der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;

21. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;

22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Depotbank;

23. Haupttätigkeit der Depotbank;

24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden; Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anleger von Interesse sind; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des Anlageberaters von Bedeutung;

25. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über das Sondervermögen vorzunehmen; falls Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, sind Angaben über die in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen und in den dort bekannt zu machenden Prospekt aufzunehmen;

26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens und gegebenenfalls der Teilfonds und der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist;

27. Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist;

28. Datum des Verkaufsprospekts.

Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.

(2) Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in zusammengefasster und für den Durchschnittsanleger leicht verständlicher Form die folgenden Informationen enthalten:

1. Kurzdarstellung des Sondervermögens

a) Datum der Auflegung und Angabe, dass es sich um ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgelegtes Sondervermögen handelt;

b) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass das Sondervermögen unterschiedliche Anteilklassen oder Teilfonds enthält;

c) verwaltende Kapitalanlagegesellschaft;

d) Laufzeit;

e) Depotbank;

f) Abschlussprüfer;

g) Finanzgruppe, die das Sondervermögen initiiert;

2. Anlageinformationen

a) kurze Definition der Anlageziele des Sondervermögens beziehungsweise des Teilfonds;

b) kurze Beschreibung der Anlagestrategie des Sondervermögens beziehungsweise des Teilfonds an hervorgehobener Stelle und kurze Beurteilung des Risikoprofils derselben;

c) gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist;

d) Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist;

3. Wirtschaftliche Informationen

a) Angabe der für das Sondervermögen geltenden Besteuerung zusammen mit einem Hinweis darauf, dass der Anleger einer individuellen Besteuerung unterliegen kann;

b) Ausgabe- und Rücknahmepreise; etwaige sonstige Kosten (oder Gebühren), aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt;

4. Erwerb und Veräußerung der Anteile

a) Voraussetzungen und Bedingungen des Erwerbs und der Veräußerung sowie gegebenenfalls des Umtauschs der Anteile;

b) Ertragsverwendung sowie gegebenenfalls Termin und Modalitäten der Ausschüttung von Erträgen;

c) Häufigkeit und Modalitäten der Preisveröffentlichung;

5. Zusätzliche Informationen

a) Hinweis darauf, dass der ausführliche Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit kostenlos angefordert werden können;

b) Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde;

c) Angabe einer Kontaktstelle unter Benennung eines Ansprechpartners, bei der weitere Auskünfte eingeholt werden können;

d) Ausgabedatum des Verkaufsprospekts.

Weitere Informationen darf der vereinfachte Verkaufsprospekt nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt.

(4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist, müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen.

(5) In dem ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Änderungen unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.