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Änderung § 90l InvG vom 01.04.2009
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§ 90l InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 90l InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451 |
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(Text alte Fassung) § 90l (neu) | (Text neue Fassung)§ 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen |
(1) Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen sind Sondervermögen, die für Arbeitnehmer von Unternehmen aufgelegt werden, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren. (2) Auf die Verwaltung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen finden die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. |
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