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Änderung § 90n InvG vom 01.04.2009
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§ 90n InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 90n InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451 |
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(Text alte Fassung) § 90n (neu) | (Text neue Fassung)§ 90n Anlaufzeit |
Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegrenzen sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens anzuwenden. |
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