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Änderung § 90n InvG vom 01.04.2009

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§ 90n InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 90n InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451

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§ 90n (neu)


(Text neue Fassung)

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Die in § 90m Abs. 2 und 4 genannten Anlagegrenzen sind für das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens anzuwenden.


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