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Änderung § 90p InvG vom 01.04.2009
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§ 90p InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 90p InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451 |
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(Text alte Fassung) § 90p (neu) | (Text neue Fassung)§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen |
(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90l verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen nur einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen. (2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen; 2. einen Hinweis, dass auch in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf; 3. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis darauf, dass es aufgrund der Anlagepolitik des Sondervermögens zu einer Risikokonzentration kommen und sich dadurch das Verlustrisiko erhöhen kann; 4. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt; 5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann; 6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile. (3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten: 1. den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss; 2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile. |
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