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Änderung § 90q InvG vom 01.04.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 90q InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 90q InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90q (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90q Verbot von Laufzeitfonds


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Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden.


 
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