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Änderung § 81 InvG vom 08.04.2011

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§ 81 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung
§ 81 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538

(Textabschnitt unverändert)

§ 81 Aussetzung der Rücknahme


(Text alte Fassung)

1 Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. 2 Reichen nach Ablauf dieser Frist die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. 3 Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen, längstens jedoch ein Jahr nach Vorlage des Anteils zur Rücknahme, kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme verweigern. 4 Die Jahresfrist kann durch die Vertragsbedingungen auf zwei Jahre verlängert werden. 5 Nach Ablauf dieser Frist darf die Kapitalanlagegesellschaft Vermögensgegenstände des Sondervermögens beleihen, wenn das erforderlich ist, um Mittel zur Rücknahme der Anteile zu beschaffen. 6 Sie ist verpflichtet, diese Belastungen durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens oder in sonstiger Weise abzulösen, sobald dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist. 7 Belastungen und ihre Ablösung sind der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verlangt der Anleger, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Immobilien-Sondervermögen ausgezahlt wird, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen, wenn die Bankguthaben und der Erlös der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen. 2 Reichen auch nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Rücknahmeverlangen die nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel nicht aus, so sind Vermögensgegenstände des Sondervermögens zu veräußern. 3 Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 fortbestehen, längstens jedoch zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Satz 1.

(2) 1 Reichen zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1
die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. 2 Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.

(3) 1 Reichen auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden
Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin nicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. 2 Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschreiten. 3 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.

(4) 1 Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die Bankguthaben
und die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten. 2 Ein erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Vertragsbedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr vorsehen, nur zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert.