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Änderung § 81b InvG vom 08.04.2011
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§ 81b InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2011 geltenden Fassung | § 81b InvG n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538 |
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(Text alte Fassung) § 81b (neu) | (Text neue Fassung)§ 81b Beschlüsse der Anleger |
(1) 1 Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens haben für den Fall der Aussetzung der Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen, dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilligen können, auch wenn diese Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. 2 Ein Widerruf der Einwilligung kommt nicht in Betracht. 3 Die Einwilligung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft nicht zur Veräußerung. (2) 1 Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. 2 § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten, an die Stelle des Schuldners die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung. 3 Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt. (3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Versammlung zum Zweck der Information der Anleger erforderlich machen. |
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