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Änderung § 9 InvG vom 26.06.2011

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§ 9 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2011 geltenden Fassung
§ 9 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die inländischen Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die inländischen Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. 2 Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,

1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln,

2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Sondervermögen und der Integrität des Marktes auszuüben,

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger gelöst werden,

4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einsetzen.

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(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist. Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden.



(3) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden.

(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Anleger hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.

vorherige Änderung

(5) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, ob den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 entsprochen ist.



(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1. zu Verhaltensregeln, die
den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen,

2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft erforderlich sind,

3. über die Maßnahmen, die die Kapitalanlagegesellschaft zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie um geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen des Investmentvermögens schaden könnten, und

4. über die Strukturen und organisatorischen Anforderungen, die zur Verringerung von Interessenkonflikten nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich sind.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.