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Änderung § 45 InvG vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 InvG, alle Änderungen durch Artikel 1 OGAW-IV-UmsG am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie des InvGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 45 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 45 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Text alte Fassung) § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes | (Text neue Fassung)§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. | |
(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht, den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen. (4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugänglich sein. | (2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. (3) 1 Für die inländischen Sondervermögen sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2 Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den §§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. 3 Kapitalanlagegesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. (4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein. |
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