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Änderung § 45c InvG vom 01.07.2011

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§ 45c InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 45c InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

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§ 45c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank


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(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Masterfonds wirksam zu überwachen. 2 Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der Investmentgesellschaft des Masterfonds, seiner Depotbank oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. 2 Erhält die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen des Feederfonds einzuzahlen.

(3) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds die Bundesanstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des Masterfonds anlegt. 2 Haben auch ausländische Feederfonds in Anteile des Masterfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die infolge der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung erforderlich sind,

1. der Investmentgesellschaft des Feederfonds,

2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds,

3. der Depotbank des Feederfonds und

4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(5) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss Anteile an einem Masterfonds, in den mindestens zwei Feederfonds angelegt sind, nicht beim Publikum anbieten.

(6) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft eines Feederfonds hat der Depotbank des Feederfonds alle Informationen über den Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Depotbank erforderlich sind. 2 Die Depotbank eines inländischen Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Investmentgesellschaft des Feederfonds und die Depotbank des Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten. 3 Weder die Depotbank des Masterfonds noch die Depotbank des Feederfonds verletzen durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. 4 Eine Haftung der Depotbank oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.