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Änderung § 57 InvG vom 01.07.2011

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§ 57 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 57 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Pensionsgeschäfte


(Text alte Fassung)

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag ist auf die in § 53 für die Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 60 Abs. 3 und auf eine in den Vertragsbedingungen vorgesehene Liquiditätsgrenze
anzurechnen.

(Text neue Fassung)

1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 2 Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. 3 Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. 4 Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 anzurechnen.