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Änderung § 63a InvG vom 01.07.2011

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§ 63a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 63a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

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§ 63a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds


vorherige Änderung

 


1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen. 2 Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbankenvereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3 wirksam geworden sind. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in

1. Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich verfügbar sind, und

2. Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden.

4 § 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.