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Änderung § 80d InvG vom 01.07.2011
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§ 80d InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 80d InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten: | (Text neue Fassung) (1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten: |
1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den in den Vertragsbedingungen bestimmten Rücknahmeterminen verlangen kann sowie 2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen. |
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