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Änderung § 96 InvG vom 01.07.2011
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§ 96 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 96 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 96 Rechtsform, Begriff | |
(Text alte Fassung) (1) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu. (1a) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten. (1b) Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien übernehmen. Nach der Gründung können weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden. Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten. Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unternehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2. (1c) Anlageaktien können erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft in das Handelsregister begeben werden. Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. Auf Anlageaktien findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung. (1d) Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen erstellen, die mindestens die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Anlagebedingungen bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. 2 Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. 3 Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. 4 Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu. (1a) 1 Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. 2 Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten. (1b) 1 Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien übernehmen. 2 Nach der Gründung können weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden. 3 Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten. 4 Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben ein Stimmrecht. 5 Eine Übertragung der Unternehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. 6 Die Unternehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2. (1c) 1 Anlageaktien können erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft in das Handelsregister begeben werden. 2 Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. 3 Auf Anlageaktien findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung. (1d) 1 Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen erstellen, die mindestens die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. 2 Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. 3 Die Anlagebedingungen bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 4 § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen. (3) Sofern die Investmentaktiengesellschaft als richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet werden soll, muss deren Satzung abweichend von Absatz 2 zusätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen darf. | |
(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft). Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. (5) Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens 300.000 Euro. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben. (6) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300.000 Euro unterschreitet. Das Gleiche gilt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen. | (4) 1 Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft oder im Fall einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft). 2 Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. 3 Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. 4 § 38 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktiengesellschaft gilt. 5 § 39 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft umwandelt oder keine weitere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird. 6 Die §§ 13 und 13a gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes 'richtlinienkonformes Sondervermögen' das Wort 'richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft' tritt. (5) 1 Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens 300.000 Euro. 2 Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben. (6) 1 Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300.000 Euro unterschreitet. 2 Das Gleiche gilt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft. 3 Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen. |
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