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Änderung § 144 InvG vom 01.07.2011

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§ 144 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 144 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Allgemeine Übergangsvorschriften


(1) 1 Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. 2 Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. 3 Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. 4 Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. 2 Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften, vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geändert werden muss, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. 3 Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. 2 Die wesentlichen Anlegerinformationen über EU-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen oder dürfen, sind der Bundesanstalt erstmals vorzulegen, sobald diese nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen sind, spätestens zum 1. Juli 2012.

(3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung.

vorherige Änderung

(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, die eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiterverwendet werden.

(5) (aufgehoben)



(4) Wird ein richtlinienkonformes Sondervermögen auf ein EU-Investmentvermögen verschmolzen und ist im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das übernehmende Sondervermögen, die den Anlegern nach § 40d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufsprospekt des übernehmenden Sondervermögens; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012.

(5) Legt ein Feederfonds in einem ausländischen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat des ausländischen Masterfonds die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hinsichtlich des Masterfonds an die Stelle der in § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3 Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG der vereinfachte Verkaufsprospekt des ausländischen Masterfonds; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012.

(6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen sowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser Angaben eines inländischen Investmentvermögens bedürfen keiner nachträglichen Genehmigung durch die Bundesanstalt.