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Änderung § 11 InvG vom 01.01.2007
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§ 11 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 11 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Kapitalanforderungen | |
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss 1. mit einem Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro ausgestattet sein; erbringt die Kapitalanlagegesellschaft die unter § 7 Abs. 2 Nr. 4 genannten Nebendienstleistungen oder verwaltet sie Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, muss sie mit einem Anfangskapital von mindestens 2,5 Millionen Euro ausgestattet sein, 2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Sondervermögen 3 Milliarden Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen, einschließlich der Sondervermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt. | |
(Text alte Fassung) (3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
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