Änderung § 1 EG-TSE-Bußgeldverordnung vom 24.12.2008

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 177 S. 60), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 571/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 (ABl. EU Nr. L 161 S. 4), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 Knochen verwendet,

1a.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 4 oder Abs. 2 oder Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1 zuwiderhandelt,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 13 Abs. 2 ein TSE-empfängliches Tier oder ein daraus hergestelltes tierisches Erzeugnis verbringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. entgegen Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe a Nr. ii ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,

3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 ein Tier der ersten Nachkommensgeneration eines TSE-verdächtigen oder TSE-infizierten Tieres oder Sperma, einen Embryo oder eine Eizelle eines solchen Tieres in den Verkehr bringt,

vorherige Änderung

4. entgegen Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Satz 1 spezifiziertes Risikomaterial einführt,

5. entgegen
Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Satz 2 Spiegelstrich 1 bis 3, 8 oder 11, jeweils in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a, ein tierisches Erzeugnis einführt,

6.
entgegen Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Satz 2 Spiegelstrich 4 bis 7, 9 oder 10, jeweils in Verbindung mit Anhang XI Kapitel A Nr. 5 Buchstabe a, ein tierisches Erzeugnis einführt,

7. entgegen Anhang XI
Kapitel D Nr. 2 ein Rind einführt oder

8. entgegen Anhang XI
Kapitel D Nr. 3 einen Rinderembryo oder eine Rindereizelle einführt.



3a. entgegen Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 1 oder ohne Gestattung nach Anhang IV Abschnitt III Kapitel E Nr. 2 ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genanntes Produkt ausführt,

4. entgegen Anhang VIII Kapitel C Teil B ein
in Anhang VIII Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt,

5.
entgegen Anhang IX

a)
Kapitel B Teil B oder C ein Rind,

b) Kapitel C Teil B, C oder D ein
in Anhang IX Kapitel C Teil A genanntes Erzeugnis,

c) Kapitel D Teil B
ein in Teil A genanntes tierisches Nebenprodukt,

d)
Kapitel E Buchstabe a oder b ein Schaf oder eine Ziege,

e)
Kapitel F ein dort genanntes Erzeugnis oder

f) Kapitel H Samen oder einen Embryo

einführt.





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