(1) Wer glaubhaft macht, daß es ihm erschwert war, seinen dauernden Aufenthalt seit dem 26. April 1945 in Deutschland zu haben, wird im Rahmen dieses Gesetzes behandelt, als ob er diese Voraussetzung erfüllte, wenn er spätestens am 23. Mai 1949 dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen und ununterbrochen behalten hat. Das gleiche gilt für Personen, die zwar erst nach dem 23. Mai 1949, aber im Anschluß an ihre Flucht, Vertreibung, Ausweisung oder Aussiedlung aus einem der in §
1 Abs. 2 Nr. 3 des
Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten Gebiet oder im Anschluß an ihre Entlassung aus dem Gewahrsam einer fremden Macht dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen haben oder nehmen.
(2) War es einer der in § 3 Abs. 2 genannten Personen erschwert, ihren dauernden Aufenthalt rechtzeitig in Deutschland zu nehmen, so steht ihr das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung, Geburt oder Legitimation zu erwerben, auch zu, wenn sie alsbald nach Wegfall des Erschwernisses ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat oder nimmt und behalten hat.