(1) § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juli 1938 hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur bewirkt, wenn deren Verleihung dem Willen des einzelnen entsprach.
(2) Besaß er die deutsche Staatsangehörigkeit am 26. April 1945 noch, so ist er deutscher Staatsangehöriger geblieben, wenn er erklärt, daß er den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit gewollt hat; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.