(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärungen können nur bis zum 30. Juni 1957 abgegeben werden. Für die gemäß § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 7 Erklärungsberechtigten endet die Erklärungsfrist erst am 31. Dezember 1957; in den Fällen des § 5 endet sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme in Deutschland.
(2) Jeder Erklärungsberechtigte ist befugt, vor Ablauf der Erklärungsfrist auf sein Erklärungsrecht zu verzichten.