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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 8 - Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG k.a.Abk.)
G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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§ 8
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Erklärungen können nur bis zum 30. Juni 1957 abgegeben werden. Für die gemäß § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 7 Erklärungsberechtigten endet die Erklärungsfrist erst am 31. Dezember 1957; in den Fällen des § 5 endet sie nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme in Deutschland.
(2) Jeder Erklärungsberechtigte ist befugt, vor Ablauf der Erklärungsfrist auf sein Erklärungsrecht zu verzichten.
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