(1) Für alle nach diesem Gesetz abzugebenden Erklärungen gelten die §§
14 bis 21 und §
23 des
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65) entsprechend mit der Maßgabe, daß § 21 Satz 1 auch auf solche Personen anwendbar ist, die nur deswegen nicht erklärungsberechtigt geworden sind, weil sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben sind oder weil sie bis zu ihrem Tode im Gewahrsam einer fremden Macht waren und daher ihren Willen, in Deutschland dauernden Aufenthalt zu nehmen, nicht mehr verwirklichen konnten. Für die Ausschlagungserklärung (§ 7) gilt außerdem § 22. Die gesetzliche Vertretung richtet sich nach deutschem bürgerlichen Recht.
(2) Wer auf Grund dieses Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder beibehalten hat, erhält darüber eine Urkunde.
(3) Die Verfahren einschließlich der Ausstellung der Urkunde sind gebührenfrei.