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§ 4 - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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§ 4 Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen erfassen
- A.
- bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -
- I.
- monatlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz,
- 5.
- den Auftragseingang;
- II.
- vierteljährlich
- 1.
- den Auftragsbestand,
- 2.
- (aufgehoben)
- III.
- jährlich
den Umsatz für das vorhergehende Jahr;
- B.
- bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich
- I.
- für einen Berichtsmonat
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz;
- II.
- für das vorhergehende Jahr
- C.
- bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern
- I.
- bei höchstens 14.000 Betrieben
- 1.
- vierteljährlich
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- d)
- den Umsatz;
- 2.
- jährlich
für das vorhergehende Jahr den Umsatz;
- II.
- bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich
- 1.
- für ein Berichtsvierteljahr
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- d)
- den Umsatz;
- 2.
- für das vorhergehende Jahr
den Umsatz.
Text in der Fassung des Artikels 8 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 22. November 2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Juli 2020
Frühere Fassungen von § 4 ProdGewStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2020 | Artikel 8 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 10 Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22.08.2006 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 01.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ProdGewStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ProdGewStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdGewStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 ProdGewStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 8 3. BükrEG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... B wird die Angabe „18.000" durch die Angabe „12.000" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe A wird die Angabe „20.000" ...
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Artikel 10 MEG I Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... werden die Wörter „jeweils auch nach Geschlecht," gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe A Ziffer I werden die Wörter ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 3 StatRVereuAnpG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe A werden nach den Wörtern ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Statistikänderungsverordnung (StatÄndV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1804; aufgehoben durch Artikel 53 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 2 StatÄndV Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... 1 Die Erhebung des Merkmals "Geräteausstattung" nach § 4 Buchstabe A Ziffer III Nr. 3 und Buchstabe B Ziffer I Nr. 5 des Gesetzes über die Statistik ... § 2 Die Periodizität der Erhebung nach § 4 Buchstabe C Ziffer I Nr. 1 des Gesetzes wird ab 1. Januar 1997 von monatlich auf ...
Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 3 StatAV Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... 1 Abweichend von den §§ 2 bis 6 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der ... 20.000 der nach Ziffer I erfaßten Unternehmen" ersetzt. 4. In § 4 Buchstabe C Ziffer I wird die Zahl "5.000" durch die Zahl "9.000" ersetzt. ... wird die Zahl "5.000" durch die Zahl "9.000" ersetzt. 5. In § 4 Buchstabe C Ziffer II wird die Zahl "10.000" durch die Zahl "18.000" ersetzt. ...
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