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§ 6 - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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§ 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung
Die Erhebungen erfassen
- A.
- monatlich
bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1.100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltsummen;
- B.
- jährlich
- I.
- bei höchstens 3.000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe
- 1.
- die Investitionen,
- 2.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- II.
- bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
- 1.
- für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die tätigen Personen,
- b)
- die Arbeitsstunden,
- c)
- die Lohn- und Gehaltsummen,
- d)
- den Umsatz,
- e)
- die selbst erstellten Anlagen,
- f)
- die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
- g)
- den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
- h)
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;
- 2.
- für die Unternehmen
- a)
- den Material- und Wareneingang,
- b)
- die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,
- c)
- die Umsatzsteuer,
- d)
- die Subventionen,
- e)
- die Abgabe von Wasser,
- f)
- den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;
- 3.
- für die fachlichen Unternehmensteile
- a)
- die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
- b)
- die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;
- III.
- bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 6 ProdGewStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ProdGewStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ProdGewStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdGewStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ProdGewStatG Zusätzliche Erhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale, Unternehmens- und Betriebsbegriff (vom 01.01.2014)
... Unternehmen die Rechtsform, 4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit. (2) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: ... stehen, 3. Geschäftsjahr, 4. bei den Erhebungen nach den §§ 6 und 6a zusätzlich a) bei Zugehörigkeit zu einer Organschaft Name und ... Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen: a) Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit ...
§ 9 ProdGewStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... ist der Inhaber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin der in den §§ 2 bis 6a bezeichneten Betriebe und Unternehmen sowie der in § 7 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten ...
§ 11 ProdGewStatG Erhebung und Aufbereitung (vom 01.01.2009)
... Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt ... B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. (2) Für die ... aufbereitet. (2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische ... der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung ... § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen ... der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I. (3) Die statistischen ...
Zitat in folgenden Normen
Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
§ 11 UStatG Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz (vom 16.05.2024)
... des Baugewerbes, soweit sie dem Berichtskreis nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer II, § 6 Buchstabe B sowie § 6a Buchstabe B des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2466
Artikel 1 ProdGewStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... Bücher führt; folgende statistische Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen gleichzustellen: a) Einheiten ohne eigene ...
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 7 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... jeweils die Wörter „jeweils auch nach dem Geschlecht," gestrichen. 2. § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird aufgehoben. ...
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 3 StatRVereuAnpG Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen". 5. § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der ... 5. § 6 wird wie folgt gefasst: § 6 Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung Die Erhebungen ... erstellen oder betreiben, die Investitionen." 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: § 6a Erhebungen bei Betrieben und ... die Rechtsform, 4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den §§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit." b) Absatz 2 wird wie folgt ... zur Verfügung stehen,". bb) In Nummer 4 wird die Angabe § 6 " durch die Angabe den §§ 6 und 6a" ersetzt. 8. In § 9 ... bb) In Nummer 4 wird die Angabe § 6" durch die Angabe den §§ 6 und 6a" ersetzt. 8. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl 6" durch ... Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt ... B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. (2) Für ... aufbereitet. (2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische ... der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung ... § 6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen ... der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buchstabe B Ziffer I. (3) Die statistischen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 3 StatAV Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
... 1 Abweichend von den §§ 2 bis 6 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung ... 6.000 der nach Ziffer I erfaßten Unternehmen" ersetzt. 7. In § 6 Buchstabe A Ziffer I wird die Zahl "1.000" durch die Zahl "1.300" ersetzt. ... wird die Zahl "1.000" durch die Zahl "1.300" ersetzt. 8. In § 6 Buchstabe B Ziffer I wird die Zahl "2.000" durch die Zahl "3.000" ersetzt. ... wird die Zahl "2.000" durch die Zahl "3.000" ersetzt. 9. In § 6 Buchstabe B Ziffer II werden die Worte "bei höchstens 1.100 der nach Ziffer I ...
Verordnung über die Aussetzung des Zensus im Produzierenden Gewerbe
V. v. 08.10.1985 BGBl. I S. 1956; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
§ 1 ProdGewZV
... Erhebungen nach § 3 Buchstabe D, § 5 Buchstabe C und § 6 Buchstabe C des Gesetzes werden ...
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