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Änderung § 8 ProdGewStatG vom 08.11.2006
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§ 8 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 271 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden, 2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6337/al0-2350.htm