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Änderung § 1 ProdGewStatG vom 01.01.2009
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§ 1 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(Text alte Fassung) Im Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, das Verarbeitende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung und das Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. | (Text neue Fassung) Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe umfasst, werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. |
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