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Änderung § 8 ProdGewStatG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 8 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 139 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,

2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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