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Änderung § 8 ProdGewStatG vom 08.11.2006
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§ 8 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 139 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden, 2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern. |
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