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Änderung § 8 ProdGewStatG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 8 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 271 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen, sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,

2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichtszeiträume zu verlängern.



(heute geltende Fassung)