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§ 4 - Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau (KohleUGrV k.a.Abk.)
§ 4 Konzentration und Anpassung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Unternehmen muß gewährleisten, daß die Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen, die zur Erreichung der in § 1 des Gesetzes genannten Ziele erforderlich sind, nicht allein nach den Verhältnissen des Unternehmens, sondern ebensosehr nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen im Rahmen des gesamten Steinkohlenbergbaus in diesem Steinkohlenbergbaugebiet unter besonderer Berücksichtigung der sozialen und regionalwirtschaftlichen Belange vorgenommen werden; insbesondere muß sichergestellt sein, daß Produktion und Absatz für ein Steinkohlenbergbaugebiet im Rahmen einer einheitlichen Unternehmensplanung auf die jeweiligen Marktverhältnisse abgestimmt und die Produktionskapazitäten der Betriebe mit der nachhaltig stärksten Ertragskraft bestmöglich ausgenutzt werden.
(2) Die aus der Konzentration und Anpassung entstehenden Folgekosten für die weiterbetriebenen Steinkohlenbergwerke eines Steinkohlenbergbaugebietes müssen auf ein möglichst geringes Ausmaß beschränkt bleiben.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KohleUGrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KohleUGrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KohleUGrV Optimale Unternehmensgröße, Steinkohlenbergbaubereich
... im Sinne des § 18 Abs. 1 des Gesetzes gelten die in den §§ 2 bis 5 festgesetzten Maßstäbe für den Steinkohlenbergbaubereich eines Unternehmens. ...
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