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§ 5 - Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau (KohleUGrV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1969 BGBl. I S. 16
Geltung ab 12.01.1969; FNA: 750-13-2 Bergbau

§ 5 Belegschaftswesen



Das Unternehmen muß die Durchführung einer einheitlichen Planung des Belegschaftswesens für die im Steinkohlenbergbau eines Steinkohlenbergbaugebietes Beschäftigten gewährleisten, insbesondere sicherstellen, daß bei Konzentrations- und Anpassungsmaßnahmen

1.
notwendige Verlegungen von Arbeitnehmern mit der geringstmöglichen Belastung für die Betroffenen vorgenommen,

2.
Entlassungen möglichst vermieden und

3.
unvermeidbare Entlassungen nur im Rahmen einer innerhalb des Steinkohlenbergbaugebietes ausgleichenden Belegschaftsplanung durchgeführt

werden.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Maßstäbe für die Ermittlung der optimalen Unternehmensgrößen im Steinkohlenbergbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KohleUGrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KohleUGrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KohleUGrV Optimale Unternehmensgröße, Steinkohlenbergbaubereich
... im Sinne des § 18 Abs. 1 des Gesetzes gelten die in den §§ 2 bis 5 festgesetzten Maßstäbe für den Steinkohlenbergbaubereich eines Unternehmens.  ...