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Änderung § 2 BVerfSchG vom 21.11.2015
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§ 2 BVerfSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2015 geltenden Fassung | § 2 BVerfSchG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 16 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Verfassungsschutzbehörden | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. (2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern unterhält der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. 2 Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. (2) 1 Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund und der Länder untereinander unterhält jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. 2 Mehrere Länder können eine gemeinsame Behörde unterhalten. |
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